Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an den Erzbischöflichen Schulfonds Köln
- Ausfertigungsdatum:
- 27.02.2014
Rechtsform
Der „Erzbischöfliche Schulfonds Köln“ mit Sitz in Köln ist mit seiner Errichtung durch den Erzbischöflichen Stuhl zu Köln als kirchliche Anstalt eine kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
Kirchenbeamte
Der „Erzbischöfliche Schulfonds Köln“ kann Kirchenbeamte haben.
Genehmigungen
Mit der Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln über die Zuordnung des Vermögens des „Bergischen Schulfonds“ und des „Gymnasialfonds Münstereifel“ gelten der als Anlage veröffentlichte kirchliche Errichtungsakt und die als Anlage veröffentlichte Satzung als genehmigt. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für die Schule zuständigen Ministerium, sofern sie die Teilnahme am Rechtsverkehr oder wesentliche Änderungen der Zweckbestimmung betreffen.
Geltung landesrechtlicher Vorschriften
Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten für den als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichteten „Erzbischöflichen Schulfonds Köln“ entsprechend.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Finanzminister Der Ministerfür Wirtschaft, Energie, Industrie,Mittelstand und Handwerk Der Ministerfür Inneres und Kommunales Der Justizminister Der Ministerfür Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehrzugleich für den Ministerfür Arbeit, Integration und Soziales Die Ministerinfür Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerinfür Familie, Kinder, Jugend,Kultur und Sport Die Ministerinfür Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alterzugleich für die Ministerinfür Schule und Weiterbildungund den Ministerfür Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,Natur- und Verbraucherschutz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.