Ausführungsgesetz zur Konkursordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 27.02.2014
Eine Abschrift des Beschlusses, durch welchen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, ist der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unter Bezeichnung des Konkursverwalters mitzuteilen.
(aufgehoben) §§ 14-16 Zweiter AbschnittÜbergangsbestimmungen §§ 17-50 Dritter AbschnittBeschränkungen des Gemeinschuldners
Die gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung eine Beschränkung des Gemeinschuldners in der Ausübung eines auf das Vermögen sich nicht beziehenden Rechts zur Folge hat, werden dahin abgeändert, daß die Beschränkung nur im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens eintritt.
Die Beschränkungen, welche nach gesetzlichen Bestimmungen das Konkursverfahren... für den Gemeinschuldner in der Ausübung eines auf das Vermögen sich nicht beziehenden Rechts zur Folge hat, fallen mit der Beendigung des Verfahrens weg.
Vierter AbschnittSchlußbestimmungen §§ 54-55
Wo in einem Gesetz auf die durch Einführung der Konkursordnung oder durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften hingewiesen wird, treten die Vorschriften der Konkursordnung, des Gesetzes, betreffend die Einführung derselben, und dieses Gesetzes an deren Stelle.
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. (2) Das Justizministerium überprüft alle fünf Jahre, erstmals zum 1. März 2006, ob bei den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen noch Konkursverfahren anhängig sind und berichtet dem Landtag über das Ergebnis.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.