Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland, K. d. ö. R. mit Sitz in Berlin im Wege der Zweitverleihung

Ausfertigungsdatum:
27.01.2017
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland, K. d. ö. R. mit Sitz in Berlin werden im Anschluss an die Verleihung der Körperschaftsrechte durch das Land Berlin für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Wege der Zweitverleihung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.