VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gendiagnostikgesetz zuständigen Verwaltungsbehörde (GenDG-VO)

Ausfertigungsdatum:
27.01.2017
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Verwaltungsbehörde

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird der Bezirksregierung übertragen.

§ 2

Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für Gesundheit zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung über die Erfahrungen mit dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2022. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.