Verordnung über die Zuständigkeit zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Statistik
- Ausfertigungsdatum:
- 26.07.2011
Für Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I. S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I. S. 2246), ist der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik -Verwaltungsbehörde im Sinne des § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Statistik vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248) außer Kraft. Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Ministerfür Inneres und Kommunales
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.