Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle im kommunalen Bereich

Ausfertigungsdatum:
26.07.2005
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständig ist im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich des Landesverbandes Lippe die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

§ 2

Bei der Gemeindeprüfungsanstalt NRW ist für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz die Präsidentin oder der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt zuständig.

§ 3

Bei auf Grundlage des § 114 a Gemeindeordnung NRW gegründeten kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts ist für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz der Vorstand zuständig.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.