---
title: "Darlehen — Verordnung zur Übertragung von Aufgaben über die Vergabe und Verwaltung eines KBG Darlehens auf die NRW.BANK (KBG-Darlehen-Aufgabenübertragungsverordnung – KBG-AÜVO)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/26022025-verordnung-zur-uebertragung-von-aufgaben-ueber-die-vergabe-und"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/26022025-verordnung-zur-uebertragung-von-aufgaben-ueber-die-vergabe-und"
updated: "2026-05-13T16:47:47+00:00"
---

# Darlehen — Verordnung zur Übertragung von Aufgaben über die Vergabe und Verwaltung eines KBG Darlehens auf die NRW.BANK (KBG-Darlehen-Aufgabenübertragungsverordnung – KBG-AÜVO)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 26.02.2025


### § 1 — Aufgabenübertragung

(1) Der NRW.BANK wird die Vergabe und Verwaltung eines Darlehens aus revolvierten EFRE-Mitteln an die KBG zur Unterstützung von Start-Ups und kleinen Mittelständlern mit dem in der Corona-Krise etablierten Sonderprogramm KfW Säule 2 zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen. (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.

### § 2 — Ausschließlichkeit

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.

### § 3 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2032 außer Kraft. Die Ministerin für Wirtschaft,Industrie, Klimaschutz und Energiedes Landes Nordrhein-Westfalen

---

— Verordnung zur Übertragung von Aufgaben über die Vergabe und Verwaltung eines KBG Darlehens auf die NRW.BANK (KBG-Darlehen-Aufgabenübertragungsverordnung – KBG-AÜVO)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/26022025-verordnung-zur-uebertragung-von-aufgaben-ueber-die-vergabe-und
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
