Verordnung zur Übertragung von Aufgaben über die Vergabe und Verwaltung eines KBG Darlehens auf die NRW.BANK (KBG-Darlehen-Aufgabenübertragungsverordnung – KBG-AÜVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 26.02.2025
Aufgabenübertragung
(1) Der NRW.BANK wird die Vergabe und Verwaltung eines Darlehens aus revolvierten EFRE-Mitteln an die KBG zur Unterstützung von Start-Ups und kleinen Mittelständlern mit dem in der Corona-Krise etablierten Sonderprogramm KfW Säule 2 zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen. (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.
Ausschließlichkeit
Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2032 außer Kraft. Die Ministerin für Wirtschaft,Industrie, Klimaschutz und Energiedes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.