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title: "Aufgabenübertragungsverordnung – Aufb — Verordnung zur Übertragung von Aufgaben über die Durchführung des Programms Wiederaufbau NRW – Aufbauhilfen Unternehmen auf die NRW.BANK (NRW Aufbauhilfen Unternehmen-Aufgabenübertragungsverordnung – Aufb-Unt-AÜVO)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/26022025-verordnung-zur-uebertragung-von-aufgaben-ueber-die-durchfuehrung-des"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/26022025-verordnung-zur-uebertragung-von-aufgaben-ueber-die-durchfuehrung-des"
updated: "2026-05-13T16:47:46+00:00"
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# Aufgabenübertragungsverordnung – Aufb — Verordnung zur Übertragung von Aufgaben über die Durchführung des Programms Wiederaufbau NRW – Aufbauhilfen Unternehmen auf die NRW.BANK (NRW Aufbauhilfen Unternehmen-Aufgabenübertragungsverordnung – Aufb-Unt-AÜVO)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 26.02.2025


### § 1 — Aufgabenübertragung

(1) Der NRW.BANK wird die Durchführung des Programms Wiederaufbau NRW - Aufbauhilfe Unternehmen zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen. Dies umfasst die 1. Antragsprüfung, Bewilligung, Ablehnung, Mittelverwaltung von Fördermitteln, Bearbeitung von Änderungsanträgen, 2. Verwendungsnachweisprüfung, 3. Bearbeitung von Anfragen, 4. Zurverfügungstellung von durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie benötigten Daten und Berichte (Informationsaustausch), 5. Aufhebung, Rücknahme und Widerruf von Förderbescheiden, 6. außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen sowie 7. Vertretung in Klageverfahren. (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.

### § 2 — Ausschließlichkeit

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.

### § 3 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2034 außer Kraft. Die Ministerin für Wirtschaft,Industrie, Klimaschutz und Energiedes Landes Nordrhein-Westfalen

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— Verordnung zur Übertragung von Aufgaben über die Durchführung des Programms Wiederaufbau NRW – Aufbauhilfen Unternehmen auf die NRW.BANK (NRW Aufbauhilfen Unternehmen-Aufgabenübertragungsverordnung – Aufb-Unt-AÜVO)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/26022025-verordnung-zur-uebertragung-von-aufgaben-ueber-die-durchfuehrung-des
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
