AÜVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogrammes auf die NRW.BANK (Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm Aufgabenübertragungsverordnung – RWP-AÜVO)

Ausfertigungsdatum:
26.02.2025
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Aufgabenübertragung

(1) Der NRW.BANK wird die Durchführung der Programme „gewerbliche Förderung RWP-nicht investiv“ und „gewerbliche Förderung RWP-investiv“ zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen. Dies umfasst die 1. Antragsbearbeitung, 2. Bewilligung, 3. Auszahlung, 4. Mittelsteuerung, 5. Bearbeitung von Projektänderungen, 6. Bearbeitung von Verwendungsnachweisen, 7. Bearbeitung von Widerrufs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheiden, 8. Bearbeitung von Klageverfahren sowie 9. beim Förderprogramm „gewerbliche Förderung RWP-investiv“ Entscheidungsvorbereitung für den Arbeitskreis gewerbliche Wirtschaft. (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.

§ 2

Ausschließlichkeit

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2034 außer Kraft. Die Ministerin für Wirtschaft,Industrie, Klimaschutz und Energiedes Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.