Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogrammes auf die NRW.BANK (Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm Aufgabenübertragungsverordnung – RWP-AÜVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 26.02.2025
Aufgabenübertragung
(1) Der NRW.BANK wird die Durchführung der Programme „gewerbliche Förderung RWP-nicht investiv“ und „gewerbliche Förderung RWP-investiv“ zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen. Dies umfasst die 1. Antragsbearbeitung, 2. Bewilligung, 3. Auszahlung, 4. Mittelsteuerung, 5. Bearbeitung von Projektänderungen, 6. Bearbeitung von Verwendungsnachweisen, 7. Bearbeitung von Widerrufs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheiden, 8. Bearbeitung von Klageverfahren sowie 9. beim Förderprogramm „gewerbliche Förderung RWP-investiv“ Entscheidungsvorbereitung für den Arbeitskreis gewerbliche Wirtschaft. (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.
Ausschließlichkeit
Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2034 außer Kraft. Die Ministerin für Wirtschaft,Industrie, Klimaschutz und Energiedes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.