Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Programms NRW.StartUp akut auf die NRW.BANK (NRW.StartUp-akut-Aufgabenübertragungsverordnung – StartUpAkut-AÜVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 26.02.2025
Aufgabenübertragung
(1) Der NRW.BANK wird die Durchführung des Programms NRW.StartUp akut einschließlich Verwaltung der zur Verfügung gestellten revolvierten Mittel zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen. Dies umfasst die 1. Antragsbearbeitung, 2. Bewilligung, 3. laufende Bestandsbetreuung und 4. bankübliche Abwicklung. (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.
Ausschließlichkeit
Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft. Die Ministerin für Wirtschaft,Industrie, Klimaschutz und Energiedes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.