Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Programms NRW/EU.KWK Investitionskredit auf die NRW.BANK (KWK-Aufgabenübertragungsverordnung – KWK-AÜVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 26.02.2025
Aufgabenübertragung
(1) Der NRW.BANK wird die Abwicklung Bestandsgeschäft und Abrechnung des Finanzierungsinstruments und Führen des Fondskontos im Rahmen des Programms NRW/EU.KWK-Investitionskredit zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen. (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.
Ausschließlichkeit
Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2034 außer Kraft. Die Ministerin für Wirtschaft,Industrie, Klimaschutz und Energiedes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.