Aufgabenübertragungsverordnung – KWK · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Programms NRW/EU.KWK Investitionskredit auf die NRW.BANK (KWK-Aufgabenübertragungsverordnung – KWK-AÜVO)

Ausfertigungsdatum:
26.02.2025
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Aufgabenübertragung

(1) Der NRW.BANK wird die Abwicklung Bestandsgeschäft und Abrechnung des Finanzierungsinstruments und Führen des Fondskontos im Rahmen des Programms NRW/EU.KWK-Investitionskredit zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen. (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.

§ 2

Ausschließlichkeit

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2034 außer Kraft. Die Ministerin für Wirtschaft,Industrie, Klimaschutz und Energiedes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.