Aufgabenübertragungsverordnung – Investitionskapital · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Programms Investitionskapital auf die NRW.BANK (Investitionskapital-Aufgabenübertragungsverordnung – Investitionskapital-AÜVO)

Ausfertigungsdatum:
26.02.2025
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Aufgabenübertragung

(1) Der NRW.BANK wird die Abwicklung des Bestandsgeschäfts, Fondsmanagement und Darlehensverwaltung im Rahmen des Programms Investitionskapital zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen. (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.

§ 2

Ausschließlichkeit

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2034 außer Kraft. Die Ministerin für Wirtschaft,Industrie, Klimaschutz und Energiedes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.