Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen der Programme NRW.Mikrodarlehen und NRW.MikroCrowd auf die NRW.BANK (NRW.Mikrodarlehen und NRW.MikroCrowd Aufgabenübertragungsverordnung – Mikro-AÜVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 26.02.2025
Aufgabenübertragung
(1) Der NRW.BANK wird die Vergabe von nicht besicherten Darlehen im Direktgeschäft im Rahmen der Programme Mikrodarlehen und MikroCrowd unter Einsatz von revolvierten Mitteln zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen. (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.
Ausschließlichkeit
Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft. Die Ministerin für Wirtschaft,Industrie, Klimaschutz und Energiedes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.