Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen
- Ausfertigungsdatum:
- 25.11.2017
Art und Umfang der Mitteilungen
(1) Die Mitteilungen an das Gericht bzw. den Notar nach § 347 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten: 1. den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen des Erblassers, 2. den Geburtstag und den Geburtsort, 3. den letzten Wohnort, 4. das Standesamt und die Sterberegisternummer. (2) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die von den Landesjustizverwaltungen im Benehmen mit den Innenverwaltungen bundeseinheitlich festgelegt werden.
Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen
(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes und nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. (2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden. (3) Die Eintragung ist nach dem Tod des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.