Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach § 32b der Zivilprozessordnung und nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
- Ausfertigungsdatum:
- 25.11.2017
Konzentration bei den Landgerichten
Die Rechtsstreitigkeiten nach § 32b Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung, für die die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen dem Landgericht Düsseldorffür den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, dem Landgericht Dortmundfür den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, dem Landgericht Kölnfür den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Konzentration bei dem Oberlandesgericht
Die Entscheidungen über das Feststellungsziel gleichgerichteter Musterfeststellungsanträge (Musterentscheide) nach § 6 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, für die die Oberlandesgerichte zuständig sind, werden zugewiesen dem Oberlandesgericht Kölnfür die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 920) außer Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.