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title: "LJG — Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (DVO-LJG-NRW)(Fn 7)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/25072009-durchfuehrungsverordnung-zum-landesjagdgesetz-nordrhein-westfalen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/25072009-durchfuehrungsverordnung-zum-landesjagdgesetz-nordrhein-westfalen"
updated: "2026-05-13T16:20:46+00:00"
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# LJG — Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (DVO-LJG-NRW)(Fn 7)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 25.07.2009


### § 1 — Schutzvorrichtungen

Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen (§ 32 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) sind außer anderen üblichen geeigneten Mitteln anzusehen wilddichte Zäune 1. gegen Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild in Höhe von 1,80 m, 2. gegen Rehwild in Höhe von 1,50 m, 3. gegen Schwarzwild und Wildkaninchen in Höhe von 1,20 m über der Erde und 0,30 m in der Erde.

### § 2 — Vergütung der Schätzer

Die Schätzer erhalten für ihre Tätigkeit und den damit verbundenen Zeitverlust eine Vergütung in Höhe von 20 Euro für jede angefangene Stunde, höchstens 100 Euro für einen Tag und Ersatz ihrer Reisekosten nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes.

### § 3 — Jagdabgabe

Die mit der Gebühr für den Jagdschein zu zahlende Jagdabgabe wird für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresjagdscheins auf 45 Euro, für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresfalknerjagdscheins und des Jahresjagdscheins für Jugendliche auf 22,50 Euro, für den Tagesjagdschein und für den Tagesfalknerjagdschein auf 12 Euro festgesetzt.

### § 4 — Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Wirksamkeit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. Januar 2014 zu berichten. (2) Die Verordnung wird erlassen: 1. auf Grund des § 33 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 806), nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft des Landtags, 2. auf Grund des § 40 Abs. 2 LJG-NRW, 3. auf Grund des § 57 Abs. 3 LJG-NRW im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft des Landtags. Der Ministerfür Ernährung, Landwirtschaft und Forstendes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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— Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (DVO-LJG-NRW)(Fn 7)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/25072009-durchfuehrungsverordnung-zum-landesjagdgesetz-nordrhein-westfalen
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
