VO § 125 FGG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Delegations-VO § 125 FGG - geltende Fassung)

Ausfertigungsdatum:
25.03.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu übertragen, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.