Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit nach § 4a Absatz 2 des Bestattungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
24.12.2022
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit nach § 4a Absatz 2 des Bestattungsgesetzes

Zuständig für die Anerkennung einer Organisation als Zertifizierungsstelle nach § 4a Absatz 2 des Bestattungsgesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 2

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,Gleichstellung, Flucht und Integration Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Der Ministerfür Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationalessowie Medien und Chef der Staatskanzlei

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.