Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW

Ausfertigungsdatum:
24.12.2004
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die 7-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches ist nach § 245b Abs. 2 des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich bis zum 31. Dezember 2004 nicht anzuwenden, sofern die Änderung der bisherigen Nutzung den Darstellungen eines Landschaftsplanes nicht widerspricht und mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren ist.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Wirtschaft und Arbeit Der Ministerfür Städtebau und Wohnen,Kultur und Sport Die Ministerinfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.