Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion
- Ausfertigungsdatum:
- 24.07.2020
(1) In den Schuljahren 2017/2018, 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 beträgt die Höhe der jährlichen Leistungen des Landes für den Belastungsausgleich nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404), das durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558) geändert worden ist, 20 Millionen Euro und für die Inklusionspauschale nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion 40 Millionen Euro. (2) Von den Mitteln für den Belastungsausgleich werden jährlich 19 Millionen Euro nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion und 1 Million Euro nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion verteilt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Juli 2021 außer Kraft. Die Ministerin für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.