Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 24.07.2020
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagenin Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten
Die in der Anlage aufgeführten Orte oder Ortsteile sind Orte im Sinne von § 6 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes.
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagenauf Flughäfen
(1) Internationale Flughäfen im Sinne des § 9 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes sind: 1. der Flughafen Düsseldorf, 2. der Flughafen Köln/Bonn und 3. der Flughafen Münster/Osnabrück. (2) Die zulässige Gesamtfläche der Verkaufsstellen der Flughäfen nach Absatz 1 darf außerhalb der sensiblen Teile des Sicherheitsbereiches gemäß Nummer 1.1.3.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1, L 165 vom 23.6.2016, S. 23), die durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/2426 (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 5) geändert worden ist, folgende Grenzen nicht überschreiten: 1. Flughafen Düsseldorf 6 800 Quadratmeter, 2. Flughafen Köln/Bonn 3 100 Quadratmeter und 3. Flughafen Münster/Osnabrück 2 000 Quadratmeter . (3) Für die zulässige Gesamtfläche der Verkaufsstellen der einzelnen Flughäfen gelten nach Absatz 1 innerhalb der sensiblen Teile des Sicherheitsbereiches gemäß Nummer 1.1.3.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Luftseite) keine Begrenzungen. (4) Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf auf der Landseite nicht mehr als 500 Quadratmeter betragen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Energie, Bauen,Wohnen und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerinfür Schule und Weiterbildungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerfür Inneres und Kommunalesdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerfür Arbeit, Integration und Sozialesdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.