VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO)

Ausfertigungsdatum:
24.07.2020
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagenin Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten

Die in der Anlage aufgeführten Orte oder Ortsteile sind Orte im Sinne von § 6 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes.

§ 2

Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagenauf Flughäfen

(1) Internationale Flughäfen im Sinne des § 9 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes sind: 1. der Flughafen Düsseldorf, 2. der Flughafen Köln/Bonn und 3. der Flughafen Münster/Osnabrück. (2) Die zulässige Gesamtfläche der Verkaufsstellen der Flughäfen nach Absatz 1 darf außerhalb der sensiblen Teile des Sicherheitsbereiches gemäß Nummer 1.1.3.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1, L 165 vom 23.6.2016, S. 23), die durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/2426 (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 5) geändert worden ist, folgende Grenzen nicht überschreiten: 1. Flughafen Düsseldorf 6 800 Quadratmeter, 2. Flughafen Köln/Bonn 3 100 Quadratmeter und 3. Flughafen Münster/Osnabrück 2 000 Quadratmeter . (3) Für die zulässige Gesamtfläche der Verkaufsstellen der einzelnen Flughäfen gelten nach Absatz 1 innerhalb der sensiblen Teile des Sicherheitsbereiches gemäß Nummer 1.1.3.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Luftseite) keine Begrenzungen. (4) Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf auf der Landseite nicht mehr als 500 Quadratmeter betragen.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Energie, Bauen,Wohnen und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerinfür Schule und Weiterbildungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerfür Inneres und Kommunalesdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerfür Arbeit, Integration und Sozialesdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.