GewRV · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung -GewRV)

Ausfertigungsdatum:
24.07.2019
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Verordnungsermächtigung nach Titel IV der Gewerbeordnung

(1) Auf die örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung nach § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung übertragen zu bestimmen, dass über die in § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Warenarten hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. (2) Auf die für Gewerberecht zuständige oberste Landesbehörde wird gemäß den §§ 67 Absatz 2, 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung die Befugnis übertragen, die Ermächtigung der örtlichen Ordnungsbehörden nach Absatz 1 zu ändern oder aufzuheben.

§ 2

Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gewerbeüberwachung

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. (Anlage) (2) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Bestellungen oder sonstigen Berechtigungen zuständigen Behörden sind auch für deren Versagung, Rücknahme, Widerruf oder Entziehung sowie für die Zulassung von Stellvertretern zuständig. (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 bis 146, 147a Absatz 2, und 147c der Gewerbeordnung, nach § 8 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) sowie nach § 28 des Gaststättengesetzes wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen, soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben f, h bis j, nach § 144 Absatz 2 Nummer 1b und 3, jeweils soweit § 34a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 in Bezug genommen wird, 5 und 6 sowie nach § 146 Absatz 2 Nummer 11a und § 147b der Gewerbeordnung wird den Kreisordnungsbehörden übertragen. (5) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Absatz 1 Nummer 1, nach § 146 Absatz 2 Nummer 4 und nach § 146 Absatz 2 Nummer 8 der Gewerbeordnung wird den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen.

§ 3

Regelungen auf dem Gebiet des Gaststättenrechts

(1) Verbote nach § 19 des Gaststättengesetzes werden durch ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne von § 27 des Ordnungsbehördengesetzes oder durch Ordnungsverfügung erlassen. (2) Auf die örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes für Schank- und Speisewirtschaften eine allgemeine Sperrzeit festzusetzen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne des § 27 des Ordnungsbehördengesetzes zu erlassen. (3) Sofern die örtliche Ordnungsbehörde von der Ermächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt. Für öffentliche Vergnügungsstätten gilt eine allgemeine Sperrzeit, die um 1 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet. (4) Für Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen gilt eine allgemeine Sperrzeit, die um 22 Uhr beginnt und um 7 Uhr endet. (5) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit nach den Absätzen 3 und 4 durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. (6) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit nach den Absätzen 3 und 4 verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Die Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden. (7) Verfahren nach Absatz 6 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S.602) in der jeweils gültigen Fassung abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt entsprechend. (8) Den örtlichen Ordnungsbehörden wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 14 Satz 1 und 2 Gaststättengesetz zur Erleichterung des Absatzes selbst erzeugten Weines oder Apfelweines zu bestimmen, dass der Ausschank dieser Getränke und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer von höchstens vier Monaten, zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahr, keiner Erlaubnis bedarf. Sie können hierbei Vorschriften über 1. die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen für den Ausschank sowie über Menge und Jahrgang des zum Ausschank bestimmten Weins oder Apfelweins,2. das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,3. die Art der Betriebsführung erlassen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne des § 27 des Ordnungsbehördengesetzes zu erlassen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerinfür Wirtschaft, Mittelstand und Energiezugleichfür den Ministerpräsidenten Der Innenminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.