Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit

Ausfertigungsdatum:
24.02.2001
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit

Vom 9. Januar 2001

Aufgrund der §§ 14 Abs. 4 Satz 3, 15 Abs. 2 Satz 2, 17 Abs. 3, 20 Abs. 1 Satz 2, 33 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 3, 34 Abs. 2 Satz 2, 35 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 3, 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333) wird verordnet:

§ 1

Die der Landesregierung nach §§ 14 Abs. 4 Satz 2, 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 2, 20 Abs. 1 Satz 1, 33 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2, 34 Abs. 2 Satz 1, 35 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2, 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit demselben Tage tritt die Verordnung über den Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 30. August 1983 (GV. NRW. S. 378) außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.