Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Ausfertigungsdatum:
23.12.2014
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 121 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) wird den Regierungspräsidenten übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.