Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts
- Ausfertigungsdatum:
- 23.12.2009
Zuständigkeiten der Kreisordnungsbehörde
Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde 1. im Sinne des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) und aller auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, 2. nach den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes, 3. im Sinne des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) vom 6. November 2003 (BGBl. II 2006 S. 798), soweit in dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
Zuständigkeiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) ist zuständige Behörde nach dem Tierschutzgesetz 1. für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren nach § 8 Abs. 1, 2. zur Entgegennahme des Antrages auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens sowie der Anzeige des Wechsels des Leiters eines Versuchsvorhabens oder seiner Stellvertretung nach § 8 Abs. 2 und 4 Satz 2, 3. zur Entgegennahme der nach § 8a Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Anzeigen und Angaben, 4. für Fristverlängerungen nach § 8 Abs. 5a Satz 2 und § 8a Abs. 1 Satz 3, 5. für die Untersagung von Tierversuchen nach § 8a Abs. 5, 6. zur Entgegennahme von Anzeigen über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 8b Abs. 1, 7. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3, 8. zur Entgegennahme von Begründungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3, 9. zur Entgegennahme von Anzeigen und für Fristverkürzungen nach § 10a Satz 2 und 3, 10. für die Berufung der Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2, 11. für die Unterrichtung des Bundesministeriums nach § 15a. (2) Das Landesamt ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen 1. nach der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung und 2. nach der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständigkeiten des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Zuständig für die Zusammenfassung der Meldungen und Übermittlung an das Bundesministerium nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156) in der jeweils geltenden Fassung ist der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW).
Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz wird, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 18 Abs. 1 Nrn. 11 bis 16 und 19 dieses Gesetzes handelt, auf das Landesamt, im übrigen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen. (2) Das Landesamt ist zuständige Behörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hufbeschlaggesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung.
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre zu berichten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.