Verordnung über den Sitz des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen
LR Nordrhein-Westfalen :
2000
Verordnung
über den Sitz des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen
Vom 29. Oktober 2002 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels I § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW S. 308)(Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen verordnet:
§ 1
Sitz des Landesjustizvollzugsamtes
Der Sitz des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen ist Wuppertal.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(Fn 3)
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Fn 1
GV. NRW. 2002 S. 520.
Fn 2
SGV. NRW. 2000.
Fn 3
GV. NRW. ausgegeben am 22. 11.2002.
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Quelle: recht.nrw.de.
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