Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Sortenschutzstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf
- Ausfertigungsdatum:
- 23.09.2011
Die Patentstreitsachen, Sortenschutzstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen aus allen Landgerichtsbezirken des Landes Nordrhein-Westfalen werden dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen.
Die nach dem 24. Juli 1997 bei anderen Landgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen anhängig gewordenen Sortenschutzstreitsachen im Sinne des § 38 Abs. 5 des Sortenschutzgesetzes gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Landgericht Düsseldorf über.
Die Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Sortenschutzstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 28. Juni 1988 (GV. NW. S. 321) wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 darüber, in welchem Umfang die Regelung fortbestehen soll. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.