Verordnung über die Zusammenfassung von Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen (Konzentrations-VO Gemeinschaftsgeschmacksmuster - § 63 GeschmMG)
- Ausfertigungsdatum:
- 23.09.2011
Konzentration
Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen, für die nach § 63 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes die Landgerichte in erster Instanz ausschließlich zuständig sind, werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen.
Übergangsregelung
Für Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.