Konzentrations · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte (Kartellsachen-Konzentrations-VO)

Ausfertigungsdatum:
22.12.2010
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Konzentration bei den Landgerichten

Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen: 1. dem Landgericht Düsseldorffür den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf 2. dem Landgericht Dortmundfür den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm 3. dem Landgericht Kölnfür den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Konzentration bei dem Oberlandesgericht

Die Rechtssachen, für die nach §§ 57 Abs. 2 Satz 2, 63 Abs. 4, 83, 85 und 86 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Oberlandesgerichte zuständig sind, sowie die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach den §§ 87 und 89 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Landgerichte werden zugewiesen: dem Oberlandesgericht Düsseldorffür die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.

§ 3

Aufhebungsvorschrift

Die Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte vom 8. Januar 2002 (GV. NRW. S. 22) wird aufgehoben.

§ 4

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Justizministerin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.