CRMA · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Benennung Zentraler Stellen nach dem Net Zero Industry Act und dem Critical Raw Materials Act (Zentralstellenverordnung NZIA-CRMA - ZenStVO NZIA-CRMA)

Ausfertigungsdatum:
22.05.2025
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Zentrale Kontaktstelle im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024; 2025/90111, 5.2.2025) ist die Bezirksregierung Detmold. (2) Zentrale Anlaufstelle für strategische Projekte im Bereich der Verarbeitung und des Recyclings von kritischen Rohstoffen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 11.4.2024; 2024/90330, 3.6.2024; 2024/90589, 1.10.2024) ist die Bezirksregierung Detmold. (3) Zentrale Anlaufstelle für strategische Projekte im Bereich der Gewinnung von kritischen Rohstoffen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1252 ist die Bezirksregierung Arnsberg.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.