Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 484 Abs. 3 der Strafprozessordnung

Ausfertigungsdatum:
22.05.2001
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die in § 484 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung enthaltene Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten zu bestimmen, die nach § 484 Abs. 2 der Strafprozessordnung für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.