Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Ausfertigungsdatum:
22.03.2017
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Als land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinn des § 32 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist gilt die Landwirtschaftskammer.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.