Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ausfertigungsdatum:
- 22.03.2012
Abkürzung von Fristen und Terminen
Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Landeswahlgesetzes festgelegten Fristen und Termine werden für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt abgekürzt: 1. In § 19 Absatz 1 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der dreiunddreißigste Tag. 2. In § 21 tritt a) in Absatz 3 Satz 1 an die Stelle des neununddreißigsten Tages der neunundzwanzigste Tag, b) in Absatz 4 Satz 4 an die Stelle des dreißigsten Tages der dreiundzwanzigste Tag. 3. In § 22 tritt a) in Absatz 1 an die Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der zwanzigste Tag, b) in Absatz 2 an die Stelle des dreiunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Inneres und Kommunalesdes Landes Nordrhein-Westfalen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.