Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
22.03.2012
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Abkürzung von Fristen und Terminen

Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Landeswahlgesetzes festgelegten Fristen und Termine werden für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt abgekürzt: 1. In § 19 Absatz 1 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der dreiunddreißigste Tag. 2. In § 21 tritt a) in Absatz 3 Satz 1 an die Stelle des neununddreißigsten Tages der neunundzwanzigste Tag, b) in Absatz 4 Satz 4 an die Stelle des dreißigsten Tages der dreiundzwanzigste Tag. 3. In § 22 tritt a) in Absatz 1 an die Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der zwanzigste Tag, b) in Absatz 2 an die Stelle des dreiunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Inneres und Kommunalesdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.