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title: "Gesetz zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/21122024-gesetz-zur-unterstuetzung-der-kreise-bei-der-fluechtlingsbetreuung"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/21122024-gesetz-zur-unterstuetzung-der-kreise-bei-der-fluechtlingsbetreuung"
updated: "2026-05-13T16:46:57+00:00"
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# Gesetz zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 21.12.2024


### § 1 — Jährliche Pauschale

Das Land gewährt den Kreisen für ihre Unterstützung bei der Flüchtlingsbetreuung eine jährliche Pauschale in Höhe von jeweils 500 000 Euro.

### § 2 — Zweckbindung

Die Landesmittel sind zweckgebunden für die Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung sowie bei integrationsfördernden Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf überörtliche Angebote, und bezüglich der Inanspruchnahme der Infrastruktur des Kreises zu verwenden.§ 29 Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 3 Haushaltsgesetz 2024 vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW S. 1414), geändert durch das Gesetz vom 19. November 2024 (GV. NRW S. 903), sind entsprechend anzuwenden.

### § 3 — Inkrafttreten; Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag spätestens zum 31. Dezember 2029 über die Auswirkungen dieses Gesetzes. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Minister der Finanzen Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung

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— Gesetz zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/21122024-gesetz-zur-unterstuetzung-der-kreise-bei-der-fluechtlingsbetreuung
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
