Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz und dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis zuständigen Verwaltungsbehörden

Ausfertigungsdatum:
21.11.2018
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung wird den örtlichen Ordnungsbehörden als Passbehörden übertragen.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in der jeweils geltenden Fassung wird den örtlichen Ordnungsbehörden als Personalausweisbehörden übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden vom 26. Januar 1988(GV. NRW. S.57) außer Kraft. Die Ministerpräsidentindes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerfür Inneres und Kommunales

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.