Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit der Ausgleichsämter in Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
21.10.2009
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Durchführung des Lastenausgleiches obliegt den nachfolgend aufgeführten Städten und Kreisen für ihren Bereich sowie für den Bereich der jeweils zusätzlich genannten Gebietskörperschaften. Zuständig sind 1. die Stadt Aachen zugleich für die Städteregion Aachen und die Kreise Düren und Heinsberg, 2. die Stadt Bielefeld zugleich für die Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn, 3. die Stadt Bochum zugleich für die Stadt Herne und den Ennepe-Ruhr-Kreis, 4. die Stadt Bonn zugleich für den Rhein-Sieg-Kreis, 5. die Stadt Dortmund zugleich für die Stadt Hagen, den Märkischen Kreis, die Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Unna, 6. die Stadt Düsseldorf zugleich für den Kreis Mettmann, 7. die Stadt Essen zugleich für die Städte Mülheim an der Ruhr und Oberhausen, 8. die Stadt Köln zugleich für den Erftkreis und den Kreis Euskirchen, 9. die Stadt Münster zugleich für die Städte Bottrop, Gelsenkirchen, die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf, 10. die Stadt Wuppertal zugleich für die Städte Remscheid und Solingen, 11. der Kreis Neuss zugleich für die Städte Krefeld, Mönchengladbach und den Kreis Viersen, 12. der Rheinisch-Bergische Kreis zugleich für die Stadt Leverkusen und den Oberbergischen Kreis, 13. der Kreis Soest zugleich für die Stadt Hamm und den Hochsauerlandkreis, 14. der Kreis Wesel zugleich für die Stadt Duisburg und den Kreis Kleve.

§ 2

Abweichend von § 1 sind bei der Durchführung des Lastenausgleichs für den Bereich Kriegsschadenrente und vergleichbare Leistungen zuständig 1. die Stadt Dortmund für die Städte Bochum, Hamm, Herne, den Ennepe-Ruhr-Kreis, den Hochsauerlandkreis und den Kreis Soest, 2. die Stadt Düsseldorf für die Städte Duisburg, Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal, die Kreise Düren, Heinsberg, Kleve und Wesel sowie die Städteregion Aachen, 3. der Rheinisch-Bergische Kreis für die Stadt Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.