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title: "und Disziplinarzuständigkeitsverordnung LRH – BeamtDiszZustV LRH — Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung LRH – BeamtDiszZustV LRH)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/21012010-verordnung-ueber-beamtenrechtliche-und-disziplinarrechtliche"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/21012010-verordnung-ueber-beamtenrechtliche-und-disziplinarrechtliche"
updated: "2026-05-13T16:45:17+00:00"
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# und Disziplinarzuständigkeitsverordnung LRH – BeamtDiszZustV LRH — Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung LRH – BeamtDiszZustV LRH)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 21.01.2010


### § 1 — Allgemeines

(1) Der Dienstvorgesetzte und als solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in §§ 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist.

### § 2 — Zuständigkeiten der Leitungeines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes

Der Leitung eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes werden folgende Befugnisse übertragen: 1. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG, 2. Genehmigung als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten nach § 37 Absatz 4 und 5 BeamtStG, 3. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 BeamtStG, 4. Entscheidungen nach § 45 BeamtStG, 5. Ersatzleistungen nach § 83 LBG NRW, 6. Entscheidungen über Urlaub nach §§ 44 BeamtStG, 73 LBG NRW, 7. Führung der Personalnebenakten nach § 84 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW, 8. Erteilung von Dienstzeugnissen nach § 93 Absatz 2 LBG NRW, 9. Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen, 10. Zuwendungen nach der Jubiläumszuwendungsverordnung, 11. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen sowie Festsetzung und Zahlbarmachung von Reisekosten (ausgenommen die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen der Leitung), 12. Abordnung zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, 13. Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigungen, 14. Festsetzung nach dem Landesumzugskostengesetz/ Bundesumzugskostengesetz und 15. Änderungsdienst zum LBV.

### § 3 — Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter übertragen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet. (2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter in dem in Absatz 1 genannten Umfang übertragen. Satz 1 ist auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anzuwenden.

### § 4 — Disziplinarbefugnisse

Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes wird, soweit sich ihre Eigenschaft als Dienstvorgesetzte nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ergibt, die Leitung eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamtinnen und Landesbeamten meines Geschäftsbereichs bestimmt.

### § 5 — Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit dieser Verordnung. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs vom 21. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 50) sowie die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs vom 9. Juli 1997(GV. NRW. S.230) außer Kraft. Die Präsidentindes Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen

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— Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung LRH – BeamtDiszZustV LRH)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/21012010-verordnung-ueber-beamtenrechtliche-und-disziplinarrechtliche
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
