Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die NRW.BANK im Geschäftsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD-Aufgabenübertragungsverordnung – MHKBD-AÜVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2024
Aufgabenübertragung
(1) Der NRW.BANK werden folgende Aufgaben und Geschäfte zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen: 1. Unterstützung der Bewilligungsbehörden bei der Umsetzung von Maßnahmen des Städtebaues durch die Übernahme der Zahlstellenfunktion im Rahmen der Förderprogramme zum Städtebau, 2. Durchführung des Programms Straßenausbaubeiträge als Bewilligungsbehörde gemäß der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 3. Mai 2022 (MBl. NRW. S. 379) in der jeweils geltenden Fassung, 3. Durchführung der Erstattung von Straßenausbaubeiträgen als Erstattungsbehörde gemäß der Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2024 (GV. NRW. S. 419) in der jeweils geltenden Fassung, 4. Übernahme der Zahlstellenfunktion im Rahmen des Programms Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen – Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen, 5. Übernahme der Zahlstellenfunktion im Rahmen des Programms Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen – Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft und 6. Vorprüfung der Einkommenseinbußen von Antragstellenden gemäß Nummer 6 der Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2023 (MBl. NRW. S. 1492) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.
Ausschließlichkeit
Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgaben und Geschäfte darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben und Geschäfte nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Ministerin für Heimat,Kommunales, Bau und Digitalisierungdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.