Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren

Ausfertigungsdatum:
20.12.2003
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach 1. § 130a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, 2. § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 3. § 81 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung, 4. § 89 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung, 5. § 46b Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, 6. § 108a Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes und 7. § 86a Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung werden auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

Die Ermächtigung zum Erlass weiterer Rechtsverordnungen nach § 77a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird auf das Justizministerium übertragen. Die Übertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von Artikel 1 dieser Verordnung einschließlich der Anlage zu Artikel 1 § 2. HinweisIn-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (Artikel 3 Satz 1 der VO über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren v. 9.12.2003 (GV. NRW. S. 759)) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.