Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
20.12.2003
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Bei den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen können ab dem 1. Januar 2004 elektronische Dokumente in allen Verfahren eingereicht werden.

§ 2

Elektronische Dokumente sind in der aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Form einzureichen. HinweisIn-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (Artikel 3 der VO über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren v. 9. 12. 2003 (GV. NRW. S. 759)) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 1 und die Anlage zu Artikel 1 § 2 treten am 30. Juni 2006 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.