VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)

Ausfertigungsdatum:
20.09.2014
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Wer im Gerichtvollzieheraußendienst beschäftigt ist, erhält zur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung. (2) Hilfskräften, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

§ 2

(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Dokumentenpauschalen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. Der Gebührenanteil der im jeweiligen Kalenderjahr eingenommenen Gebühren wird wie folgt festgesetzt: Für das Jahr auf 2001 65,8 Prozent 2002 51,6 Prozent 2003 49,0 Prozent 2004 48,1 Prozent 2005 47,6 Prozent 2006 48,6 Prozent 2007 47,3 Prozent 2008 46,9 Prozent 2009 46,1 Prozent 2010 46,4 Prozent 2011 45,4 Prozent 2012 44,7 Prozent 2013 45,3 Prozent. (2) Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. Januar des entsprechenden Jahres.

§ 3

(1) (aufgehoben) (2) Der Höchstbetrag der für das jeweilige Kalenderjahr zu überlassenden Gebührenanteile wird wie folgt festgesetzt: Für das Jahr auf 2001 54 400 DM 2002 23 370 Euro 2003 22 450 Euro 2004 22 150 Euro 2005 21 150 Euro 2006 19 600 Euro 2007 18 600 Euro 2008 17 900 Euro 2009 17 500 Euro 2010 18 050 Euro 2011 17 950 Euro 2012 17 950 Euro 2013 18 150 Euro. Bei Überschreitungen des Höchstbetrages werden 50 Prozent des Mehrbetrages überlassen. (3) Umfasst die Verwendung im Gerichtsvollzieheraußendienst kein ganzes Kalenderjahr, ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle - für jedes Kalendervierteljahr (3 Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel, - für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel, - und für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Absatz 2. (4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20 Euro für jeden Kalendertag, für den zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer im Gerichtsvollzieherdienst verwendeten Person oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernommen wird. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Personen wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuspalten. (5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 Bundesbesoldungsgesetz im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern. (6) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin/der Präsident bzw. die Direktorin/der Direktor des Amtsgerichts, bei dem die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher am Ende des Kalenderjahres beschäftigt ist. (7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts abgewichen werden.

§ 4

(1) Die Gebührenanteile werden nach besonderen Bestimmungen festgesetzt und angewiesen. (2) Die Gebührenanteile können bei den Abrechnungen mit der Gerichtskasse vorläufig berechnet und einbehalten werden. Über die Gebührenanteile darf erst nach Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügt werden. (3) Die Beträge nach § 3 Absatz 2, 3, 4 und 5, die erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern sind, können auch schon vorher bei einer Abrechnung mit der Gerichtskasse abgeliefert werden.

§ 5

Die Entschädigung im Sinne des § 2 wird in Höhe von 30 Prozent als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Einrichtung und die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten.

§ 6

(1) Ist die Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit länger als zwei Wochen nicht möglich (zum Beispiel durch Krankheit), kann das Justizministerium für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewähren, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können. (2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlass der Erkrankung einer Bürokraft können erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können. (3)Das Justizministerium kann seine Befugnis im Verwaltungswege auf die nachgeordneten Behörden übertragen.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.