Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Nordrhein-Westfalen (FoVDV NRW)
- Ausfertigungsdatum:
- 20.07.2013
Zuständige Behörde und Landesstelle im Sinne des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.
(1) Forstliches Vermehrungsgut aller dem FoVG unterliegenden Baumarten darf nur unter Aufsicht geerntet werden. Die Aufsicht liegt in der Verantwortung des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten. (2) Die Menge des nach Absatz 1 erzeugten forstlichen Vermehrungsgutes ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erzeugung vom Wald- oder Baumbesitzer oder seines Beauftragten in einer Sammelliste zu erfassen. Für jede Zulassungseinheit und jede Baumart ist eine Sammelliste zu führen. Sie ist nach Abschluss der Ernte zehn Jahre vom Wald- oder Baumbesitzer aufzubewahren.
Forstliches Vermehrungsgut aller dem FoVG unterliegenden Baumarten ist bei der Ernte über Sammelstellen des Wald- oder Baumbesitzers oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.
Zierzapfen dürfen nur zu folgenden Zeiten geerntet werden: 1. Lärchenarten vom 1. Mai bis 30. September, 2. Erlenarten vom 1. Mai bis 31. Juli, 3. Douglasie vom 1. November bis 31. Mai, 4. alle übrigen Nadelbaumarten vom 1. April bis 30. September.
Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 2 Nummer 13 FoVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Absatz 1, 2 und 3 FoVG wird auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen, soweit sich nicht aus § 23 Absatz 4 eine andere Zuständigkeit ergibt.
Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 4 FoVG wird auf das für Forsten zuständige Ministerium übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerinfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.