VSchDG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (ZV-VSchDG)

Ausfertigungsdatum:
20.05.2023
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne von § 2 Nummer 4 und 7 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. im Falle eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung des in der Nummer 17 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsvorschriften a) für den Bereich der privaten Rundfunkveranstalter die Landesanstalt für Medien und b) für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Staatskanzlei, 2. in den übrigen Fällen die Bezirksregierung Düsseldorf für das ganze Land.

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes wird der Landesanstalt für Medien, der Staatskanzlei sowie der Bezirksregierung Düsseldorf im Umfang ihrer nach § 1 bestimmten Zuständigkeiten übertragen.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.