Verordnung über Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen (Eichzuständigkeitsverordnung - EichZustVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.2009
Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen
Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Durchführung des Eichgesetzes und des Einheiten- und Zeitgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, soweit sich nicht aus diesen Rechtsvorschriften oder dem § 2 dieser Verordnung etwas anderes ergibt.
Örtliche Überwachungsbehörden
Neben dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig (1) für die Auskunft und Nachschau nach § 16 Eichgesetz 1. bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher, a) ob nach Maßgabe des Ersten Abschnitts des Eichgesetzes gültig geeichte Messgeräte verwendet oder bereitgehalten werden, b) ob Messgeräte nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Eichgesetzes in offenen Verkaufsstellen so aufgestellt und benutzt werden, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann (§ 6 Abs. 3 Eichordnung) und nur Nettowerte angegeben werden (§ 10 a Eichordnung), 2. ob in Gaststättenbetrieben die Vorschriften des § 9 des Eichgesetzes über Ausschankmaße beachtet werden. (2) für das Verlangen nach Auskunft nach § 6 des Einheiten- und Zeitgesetzes 1. bei der Abgabe von Waren an Letztverbraucher, 2. bei der Verwendung von Ausschankmaßen in Gaststättenbetrieben.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Eichgesetzes und § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes wird auf die Betriebsstellen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen in Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Hagen, Köln, Münster und Recklinghausen sowie die nach § 2 jeweils zuständigen Behörden übertragen. Die Bezirke der Betriebsstellen ergeben sich aus der Anlage.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident Für den Minister fürWirtschaft und Mittelstand,Energie und Verkehr Der Finanzminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.