JuSchGZVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (Jugendschutzzuständigkeitsverordnung-JuSchGZVO)

Ausfertigungsdatum:
19.12.2008
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörden im Sinne der §§ 7 und 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) sind die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreispolizeibehörden. Über Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 JuSchG entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde. Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 3, 11, 12, 13, 14, 19 JuSchG und Oberste Landesjugendbehörde im Sinne des § 21 Abs. 2 und Abs. 8 Nr. 4 JuSchG ist das für den Jugendschutz zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.

§ 3

Mit der Information und Evaluation im Zusammenhang mit dem Jugendschutzgesetz einschließlich der Berührungspunkte zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag im Zuständigkeitsbereich der Obersten Landesjugendbehörde im Sinne des § 1 wird die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (AJS) Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. beauftragt.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft;. (2) Das für den Jugendschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Die Ministerinfür Schule, Jugend und Kinder

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.