Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben in der Arbeitsgerichtsbarkeit
- Ausfertigungsdatum:
- 19.10.2019
In der Arbeitsgerichtsbarkeit kann der Vorsitzende dem Rechtspfleger die in § 20 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, bezeichneten Aufgaben übertragen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.