Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
- Ausfertigungsdatum:
- 19.10.2006
Die Zwangsversteigerung von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen und von Schiffsbauwerken, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, wird übertragen 1. dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrortfür die Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Düsseldorf und des Landgerichtsbezirks Essen, 2. dem Amtsgericht Kölnfür die Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Köln, 3. dem Amtsgericht Dortmundfür die Amtsgerichte der Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Hagen, Münster und Siegen, 4. dem Amtsgericht Mindenfür die Amtsgerichte der Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold und Paderborn.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken vom 10. Januar 1972 (GV. NRW. S. 18), geändert durch Artikel 125 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), außer Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die Justizministerindes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.