GB · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 156 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) und § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) (Delegations-VO - § 9a HGB)

Ausfertigungsdatum:
19.10.2002
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle der Landesjustizverwaltung für die nach § 9a des Handelsgesetzbuchs anfallenden Aufgaben abweichend von Abs. 4 Satz 2 zu regeln, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.