Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland -EuRAG-

Ausfertigungsdatum:
19.08.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Auf die Rechtsanwaltskammern werden für ihren Geschäftsbereich die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) zustehenden Aufgaben und Befugnisse übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.